TsuboNiwa AGB

 § 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten darüber hinaus für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen auch, wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen des Kunden / Verbrauchers oder Leistungsnehmers wird hiermit widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehungen widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth schriftlich zugestimmt.

§ 2 Angebot Vertragsabschluss

2.1 TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

2.2 Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/ Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

2.3 Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich, spätestens am darauffolgenden Tag bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.

2.4 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

2.5 Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns das Recht einer Preiskorrektur vor. Ferner weisen wir darauf hin, dass sofern nicht im Angebot bereits aufgeführt, zusätzliche Kosten für Materiallieferungen durch Fremdfirmen / Speditionen entstehen können.

2.6 Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus zbsp. Versicherungsfällen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 85,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt., welche bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet wird.

2.7 Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand und wird mit einem Stundenverrechnungssatz in Höhe von 50,85 €/Std. zzgl. gesetzliche MwSt. angesetzt. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden und sind dem Auftragnehmer unaufgefordert zurück zu geben. Die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth behält sich zudem das Recht vor, dem Auftraggeber den Planungsaufwand mit dem o. g. Stundenverrechnungssatz zzgl. gesetzlicher MwSt. in Rechnung zu stellen und ggf. Schadensersatz geltend zu machen.

2.8 Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

2.9 Die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau ist berechtig ohne Zustimmung des Auftraggebers Subunternehmer für die Ausführung von Teilarbeiten zu beauftragen.

§ 3 Leistungs- und Lieferfristen

3.1 Leistungs- und Lieferfristen/-Termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth durch etwaige Zulieferanten.

3.2 Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth zurückzuführen ist.

3.3 Höhere Gewalt bei TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth oder deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindert, verändert etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.

3.4 Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Gartenbau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.

3.5 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.

§ 4 Abnahme

1) Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach Ausfertigung der Teilschlussrechnung/Schlussrechnung als anerkannt und abgenommen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt auch während der Ausführungsphase.

4) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so übernehmen wir keine Haftung.

§ 5 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

5.1 Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen von 8 Tagen, bzw. der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die Bank üblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. zu berechnen. Sonderkonditionen wie Skonto etc. werden auf der Rechnung ausgewiesen.

5.2 Die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen, diese sind gemäß der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug und TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese Abschlagszahlung / Teilzahlung beglichen werden. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei untätig bleiben des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers.

5.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5.4 An- und Abfahrten sind innerhalb eines 30 Kilometer Radius kostenfrei. Als Ausgangspunkt gilt dabei immer der Sitz von TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth. Ausnahmen stellen Kleinaufträge unter 300,00€ dar. Diese werden Pauschal mit 50,00€ berechnet, sollte keinerlei andere Vereinbarung getroffen worden sein.

§ 6 Maße und Muster

1) Sämtliche Maße sind circa-Maße, welche im Auftragsfalle durch ein Aufmaß nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

2) Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (zbsp. Natursteine, Pflanzen o. a.) abweichen. Sie mindern, ebenso wie evtl. Ausblühungen bei Betonstein u. a. sowie deren Maßtoleranzen oder Einschlüssen, weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.

§ 7 Gewährleistung und Garantie

7.1 TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

7.2 Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber geliefert werden, wird von der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden aus Erdarbeiten, sowie aller Schäden durch Vorarbeiten anderer Auftragsnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth den Auftraggeber schriftlich hinzuweisen.

7.3 Eine Garantie für das Anwachsen von fremd gelieferten Pflanzen kann seitens der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth nicht übernommen werden.

Eine Garantie für das Anwachsen und die Entwicklung der Pflanzen können wir nicht übernehmen, da dieses von äußeren, von uns nicht zu kontrollierenden Einflüssen abhängig ist. Wir gewährleisten, dass die verkauften Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe, sofern nicht anders gegenüber dem Käufer festgestellt, frei von Sachmängeln sind. Gewährleistung auf das Anwachsen von lebenden Pflanzen-Kulturen wird nur gegeben, wenn wir mit der Fertigstellungspflege der Pflanzung beauftragt wurden. Schäden, die durch unsachgemäße Maßnahmen des Kunden bei Anpflanzung, Pflege, Lagerung und/oder Transport verursacht werden, begründen keinen Anspruch gegen unseren Betrieb. Auch in Fällen von höherer Gewalt (z.B. Frost, Schädlingsbefall, Dürre) ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

7.4 TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für durch die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth erbrachte Werk- oder Dienstleistungen.

7.5 Es gelten die Gewährleistungsfristen gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B

7.6 Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Vertragsrücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, insofern dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der gelieferten Ware.

7.8 Die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth haftet für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth, für aus zu vertretenen Sachmängeln folgenden Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens, bleibt unberührt.

7.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung.

7.10 Der Kunde hat die empfangende Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen, seit dem Leistungs- /Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistungs-/Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen mangelbedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth.

7.11 Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

7.12 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth aus § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) besteht nur insoweit, als der Kunde mit seinem Arbeitnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und der Kunde ein Verbraucher ist.

§ 8 Pflichten des Kunden

8.1 Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, kann die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

8.2 Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und der Gleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.

8.3 Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.

§ 9. Aufrechnungsverbot: Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

9.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellt oder durch die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth schriftlich anerkannte Gegenansprüche zu Grunde.

§ 10. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand

10.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth. Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenfalls der allgemeine Gerichtsstand der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth.

10.2 Im Streitfall ist die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth berechtigt, den Streitfall an einen unabhängigen Schiedsmann zu leiten. Der Schiedsmann wird in diesem Fall vom Kunden und von der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth zusammen ausgewählt. Die anfallenden Kosten werden zur gleichermaßen vom Kunden und von der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth getragen

§ 11. Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen

11.1 Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

11.2 Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma TsuboNiwa Garten- und Landschaftsbau Henning Wenderoth werden auch dann Vertragsbestandteil zukünftiger Verträge, wenn im Folgevertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

 

 

§ 12 Datenschutz

1) Die Firma TsuboNiwa Garten und Landschaftsbau Henning Wenderoth nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst Wir behandeln Ihre persönlichen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften.

2) Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO, der die Vereinbarung von Daten zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.

§ 13. Hinweis zu Naturstein

13.1 Natursteine sind Produkte der Natur und einzigartig, sie unterliegen natürlichen Schwankungen in Farbe und Struktur. Bildmaterial kann nicht den tatsächlichen Farbton der Natursteinprodukte wiedergeben. Abweichungen, wie Farbunterschiede (auch korrosionsbedingt), Trübungen, Adern, Naturfehler der Poren, Einsprengungen, Haarrisse, Quarzadern, etc. sind natürlich und berechtigen nicht zur Reklamation insofern sie handelsüblich sind. Dies gilt auch über den bemusterten Rahmen hinaus sowie für witterungsbedingte Farbveränderungen. Muster können keinesfalls alle in der Natur vorkommende charakteristische Merkmale wiedergeben. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Schichten- und Sedimentgesteine zum Aufspalten neigen können. Lassen sie sich hierzu in Sachen „spezielle Bauweisen“ von uns oder von unseren Mörtellieferanten beraten. Lagerhafte Gesteine (z.B. Gneise / Schiefer / Quarzit / Porphyr / Sedimente) neigen zu Aufspaltungen bzw. Rissbildungen. Ergussgesteine, wie z.B. Basalt und Basanit, können Spannungsrisse aufweisen, die in der Natur des Materials begründet sind. Verschiedene Materialien können sich unter Einfluss von Chemikalien verfärben (z.B. Basalt, Basanit, Kalkstein), was die Optik und Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt. Es obliegt allein dem Kunden, vor Gebrauch zu prüfen, welche Chemikalien unbedenklich verwendet werden können.

 

 

 

TsuboNiwa
Am Hofacker 12
51381 Leverkusen
Telefon: 02171 / 399 4 899
info [at] tsuboniwa.de

Betriebszeiten Sommer:
Montag – Freitag  
6.45 – 1.30 Uhr

 

 

 

Ihr Experte

für Garten & Landschaft